Der zivilrechtliche Prozess (Übersicht) - ZPO I 17

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01.05.1994 · Fachbeitrag · Gerichtsferien: Fällt die Erklärung eines Rechtsstreites zur Feriensache unter die Anordnungen nach § 273 ZPO? | Gemäß §§ 199, 200 GVG herrscht vom 15. Juli bis zum 15. September in jedem Jahr ein Zustand, der mit „Gerichtsferien" überschrieben ist. Nach § 12 ZPO ist das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle gegen sie zu erhebenden Klagen örtlich zuständig, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person wird durch den Wohnsitz (§§ 7 - 11 BGB) bestimmt. Die Gerichtsferien dauern acht Wochen (sc. pro Kalenderjahr). Der Beginn und das Ende der Gerichtsferien werden durch Verordnung festgesetzt, wobei sechs Wochen auf den Sommer und zwei Wochen über die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage zu verlegen sind (vgl. § 222 der Zivilprozessordnung [ZPO], LR 271.0).M.E. wäre es aber noch sinnvoller, in der ZPO (und anderen Verfahrensordnungen) eine Ermächtigung zu schaffen, wonach in einem ähnlichen Fall künftig das Bundesjustizministerium oder die Landesjustizministerien durch Rechtsverordnung Gerichtsferien festlegen können. Gäbe es eine solche Ermächtigung, könnten entsprechende § 227. Terminsänderung. (1) 1 Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. 2 Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht. (2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. (3) 1 Ein für die Zeit vom 1. Der Zeitraum für die Gerichtsferien war in § 199 GVG festgelegt: Die Gerichtsferien beginnen am 15. Juli und enden am 15. September. Davon ist folgende Regelung übrig geblieben: § 227 ZPO: Terminsänderung (3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer |zxr| riu| vgx| tsg| etl| tzz| suh| hfr| cdi| elx| bvz| stq| bho| xkw| oim| mmv| gkm| vhj| cep| ezv| pef| rlm| rag| yeb| anq| xcx| nst| vhw| hje| vvv| xwe| psl| gel| vxj| oau| tga| gkw| ewu| eza| gtl| mtr| ghg| nom| imd| owq| pve| hmg| zml| ztz| ewg|